AGBs

IT Allrounder
Inhaber: Johannes Rach
Schulstraße 2
94342 Irlbach
Deutschland

§ 1   Sachlicher Anwendungsbereich

a.     Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der IT Allrounder, Inhaber Johannes Rach (im Folgenden als „IT Allrounder“ bezeichnet), welche die Konzeption, Erstellung, Aktualisierung und Wartung von digitalen Informations-, Kommunikations-, und Datenmanagement-Systemen zum Gegenstand haben.

b.     IT Allrounder erbringt die Vertragsleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen, etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

c.      Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dies auch dann, wenn der Kunde auf etwaige Änderungen nicht gesondert hingewiesen wurde.

 

§ 2   Auftragserteilung und -durchführung

a.     Für die durch IT Allrounder zu erbringenden Leistungen werden die Vertragspartner schriftliche Einzelaufträge abschließen.

b.     Die Erteilung eines Einzelauftrags kann auch durch schriftliche Genehmigung des Kunden eines seitens IT Allrounder unterbreiteten Angebots erfolgen.

 

§ 3   Erstellungsleistungen

a.     IT Allrounder erbringt ihre Erstellungsleistungen nach Maßgabe der Spezifikationen des jeweiligen Einzelauftrages und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

b.     Wenn IT Allrounder feststellt, dass von ihr geschuldete Erstellungsleistungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag oder einzelne Entwicklungsstufen nicht in Übereinstimmung mit den diesbezüglich vereinbarten Spezifikationen erstellt werden können oder einzelne Wünsche oder Anforderungen des Kunden zur Vertragsausführung fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht ausführbar sind, wird IT Allrounder den Kunden hierüber und die sich hieraus ergebenden Folgen für die weitere Auftragsdurchführung unverzüglich informieren. Der Kunde wird sich hierauf hin unverzüglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche mit IT Allrounder zwecks einer Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung in Verbindung setzen. Beeinflusst eine solche Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung vertragliche Konditionen, wie z.B. Preis, Ausführungsfristen oder ähnliches, werden die Vertragspartner eine entsprechende Anpassung der Konditionen des betreffenden Einzelauftrages vereinbaren. Können sich die Vertragspartner auf eine erforderliche Anpassung der Anforderungen zur Vertragsausführung nicht innerhalb von 15 Werktagen nach Zugang des Verlangens von IT Allrounder einigen, sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen; IT Allrounder hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung ihrer bis dahin erbrachten Teilleistungen sowie auf Ersatz der ihr bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen.

c.      Auftragsänderungswünsche des Kunden zur Vertragsausführung, die nicht erforderlich im Sinne des vorstehenden Absatzes b. sind, sind von IT Allrounder nur unter der Voraussetzung und erst dann zu berücksichtigen, wenn die Vertragspartner über die hierdurch bedingten Auswirkungen auf die Auftragsdurchführung eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

 

 

§ 4   Leistungen dritter

a.     IT Allrounder ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer einzelvertraglichen Pflichten der Dienste von Subunternehmern und freien Mitarbeitern zu bedienen.

b.     Sofern und soweit im Einzelauftrag die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (Fremdleistungen) vorgesehen ist, übernimmt IT Allrounder auf Wunsch des Kunden folgende Aufgaben: Angebotseinholung, d.h. IT Allrounder wird Angebote über Leistungen Dritter für den Kunden einholen; Auswahl und Beauftragung Dritter, d.h. IT Allrounder wird den Kunden bezüglich der Auswahl des zu beauftragenden Dritten beraten und die Beauftragung des betreffenden Dritten nach jeweiliger Genehmigung und Bevollmächtigung durch den Kunden in dessen Namen vornehmen; Kostenkontrolle, d.h. IT Allrounder wird die Einhaltung der kalkulierten Budgets für die beauftragten Leistungen überwachen und Rechnungen Dritter, die im Rahmen der durch den Kunden genehmigten Aktivitäten anfallen, überprüfen.

c.      IT Allrounder tritt für Fremdleistungen im Sinne des vorstehenden Absatzes b. generell nicht als Generalunternehmer auf, es sei denn, der betreffende Einzelauftrag sieht ausdrücklich eine abweichende Regelung vor.

 

§ 5   Leistungszeit, Verzögerungen

a.     Verbindliche Termine zur Leistungserbringung durch IT Allrounder dürfen auf Seiten von IT Allrounder nur durch die Geschäftsleitung zugesagt werden.

b.     Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät, sind stets schriftlich zu vereinbaren.

c.      Vereinbarungen zu Leistungs- und Lieferterminen verlieren ihre Gültigkeit, sofern und sobald IT Allrounder durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind oder in dessen Einflusssphäre liegen, daran gehindert ist, die Leistung rechtzeitig zu erbringen. Gleiches gilt, falls der Kunde vereinbarte oder für die Auftragsdurchführung erforderliche Daten, Informationen, Materialien oder Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

 

§ 6   Mitwirkung des Kunden

a.     Der Kunde wird IT Allrounder alle zur Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Des Weiteren wird der Kunde IT Allrounder über alle ihm bekanntwerdenden Umstände, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags von Bedeutung sind, unverzüglich nach deren Kenntniserlangung informieren.

b.     Sämtliche vom Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung beizubringenden Daten, Informationen, Werke oder sonstigen Materialien sind IT Allrounder vorsortiert und rechtzeitig gemäß der dem Kunden kommunizierten Anforderungsliste oder, falls eine solche von IT Allrounder nicht zur Verfügung gestellt wurde, in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Personalaufwand und/oder Kosten, die IT Allrounder im Zusammenhang mit etwaig erforderlichen Auswertungen oder Konvertierungen der überlassenen Daten oder Materialien entstehen, sind vom Kunden gemäß jeweils aktueller Preisliste von IT Allrounder gesondert zu vergüten, bzw. gegen Vorlage der Originalbelege zu erstatten. Für Leistungsverzögerungen aufgrund solch zusätzlichen Aufwands von IT Allrounder, gilt die Regelung aus vorstehendem §5 (Abs. c.) entsprechend.

c.      Der Kunde hat einen qualifizierten Mitarbeiter und einen Vertreter aus seinem Hause als Ansprechpartner für IT Allrounder zu benennen, welcher berechtigt ist, für den Kunden verbindliche Erklärungen und Informationen zu erteilen sowie einzelne Projektabschnitte zu genehmigen/abzunehmen.

d.     Soweit im Rahmen einer Auftragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern von IT Allrounder während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten, Arbeitsmaterial und Büroausstattung in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.

e.     Einzelheiten der Mitwirkungspflicht des Kunden, z.B. die Bereitstellung von Daten, Informationen, Personal, Anlagen, Geräten und Programmen, Rechenzeiten, Testdaten und Arbeitsplätzen, sowie Fristen und Termine hierfür werden erforderlichenfalls in den Einzelaufträgen näher festgelegt.

f.      Soweit nichts anderes vereinbart wird, erbringt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unentgeltlich.

 

§ 7   Funktionsprüfungen

a.     Der Kunde wird die ihm durch IT Allrounder übergebenen oder in sonstiger Form bereitgestellten Leistungsergebnisse innerhalb angemessener Zeit (soweit nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe/Bereitstellung) auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Spezifikationen überprüfen. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, soweit im Rahmen der Überprüfung Fehler zu Tage treten, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse oder wesentlicher Teile hiervon ausschließen oder stark beeinträchtigen.

b.     Teilt der Kunde der IT Allrounder innerhalb angemessener Zeit (soweit nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe/Bereitstellung) keine abnahmerelevanten Abweichungen der Leistungsergebnisse der IT Allrounder von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit schriftlich mit, so gelten die Leistungsergebnisse als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

c.      Die Anwendung des § 377 HGB wird durch die Durchführung einer Funktionsprüfung nicht ausgeschlossen.

 

§ 8   Rechtsübertragung, Nutzungsrechte

a.     Der Kunde erhält Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der der IT Allrounder geschuldeten Vergütung ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen der IT Allrounder zum Zwecke deren bestimmungsgemäßen oder nach dem jeweiligen Einzelauftrag vorausgesetzten Nutzung. Weitere Regelungen zu Art und Umfang der Rechtsübertragungen an den Arbeitsergebnissen der IT Allrounder werden in den Einzelaufträgen vereinbart. Dem Kunden werden etwaige Rechte der IT Allrounder, ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer jeweils nur im ausdrücklich, einzelvertraglich vereinbarten Umfang übertragen und verbleiben im Übrigen bei IT Allrounder, ihren Mitarbeitern oder Subunternehmern.

b.     Die Rechtsübertragung an den Arbeitsergebnissen der IT Allrounder erstreckt sich nicht auf urheberrechtliche Nutzungsrechte oder gewerbliche Schutzrechte an etwaigen hierin dargestellten Werken, Marken oder Geschmacksmustern Dritter. Für die Lizenzierung solcher Rechte ist der Kunde selbst verantwortlich.

c.      IT Allrounder ist berechtigt, an geeigneten Stellen ihrer Arbeitsergebnisse Hinweise auf die Tätigkeit von IT Allrounder, ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer aufnehmen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Vermerke bei der Nutzung der Arbeitsergebnisse unverändert beizubehalten.

 

 

§ 9   Vergütung, Preisänderungen, Zahlungsvereinbarungen

a.     Die Höhe der Vergütung für die von IT Allrounder zu erbringenden Leistungen kalkuliert sich nach der jeweils aktuellen Preisliste der IT Allrounder und wird von den Vertragspartnern im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart.

b.     Basiert die vertraglich vereinbarte Vergütung auf einem Kostenvoranschlag / einer Aufwandsschätzung von IT Allrounder, so dürfen die darin kalkulierten Gesamtkosten um bis zu 15% über- bzw. unterschritten und dem Kunden von IT Allrounder in Rechnung gestellt werden, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf.

c.      IT Allrounder ist berechtigt, an dem Abschluss einzelner Projektabschnitte zu orientierende Abschlagszahlungen auf die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung zu fordern.

d.     Die jeweiligen Vergütungsansprüche der IT Allrounder verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind binnen 8 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich der Vergütung oder einzelner Raten hiervon mehr als 7 Tage in Rückstand, ist IT Allrounder auch ohne vorhergehende Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basissatz zu verlangen. Im Übrigen ist IT Allrounder berechtigt, auch hierüber hinausgehende Schäden nachzuweisen sowie - nach vorheriger Fristsetzung - vom betreffenden Einzelauftrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

a.     IT Allrounder behält sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferte Hardware, Lizenzen etc. bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

b.     Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch IT Allrounder nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, IT Allrounder teilt dies dem Kunde ausdrücklich mit.

c.      Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch IT Allrounder erlöschen das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der gelieferten Materialien sowie das Recht zu deren Weitergabe an Dritte. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

 

§ 11 Gewährleistung

a.     Für Mängel der von IT Allrounder erstellten Werke bzw. erbrachten Leistungen einschließlich etwaiger Dokumentationen und sonstiger Unterlagen leistet IT Allrounder binnen einer Frist von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden Gewähr. Dies geschieht nach Wahl von IT Allrounder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

b.     IT Allrounder kann die Nacherfüllung im Gewährleistungsfall verweigern, solange der Kunde die Vergütung für die betreffende Leistung nicht bezahlt hat und sich die Verweigerung durch IT Allrounder angesichts des Verhältnisses zwischen ausstehender Vergütung und Kosten für die Nacherfüllung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.

c.      Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auch nach angemessener Nachfristsetzung durch den Kunden fehlt, kann der Kunde nach angemessener Fristsetzung den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

d.     Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch IT Allrounder stellen keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben der von IT Allrounder geschuldeten Leistungen dar.

e.     IT Allrounder gewährleistet die ordnungsgemäße Darstellung ihrer Leistungsergebnisse in den IT-Systemen des Kunden nur, soweit diese die im Auftrag vereinbarten Systemvoraussetzungen erfüllen.

f.      Für Programmierarbeiten oder Konfigurationen entfällt die Gewährleistung, sofern der Kunde diese ändert oder bearbeitet bzw. von Dritten ändern oder bearbeiten lässt, es sei denn er weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf solche Änderungen oder Bearbeitungen zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde aufgetretene Mängel selbst zu beheben versucht oder versucht, von Dritten beheben zu lassen.

 

§ 12 Haftung

a.     IT Allrounder haftet nicht für vom Kunden vorgegebene Sachaussagen und Beistellungen sowie für vom Kunden bereitgestellte Daten, Inhalte, Informationen oder Werke Dritter. IT Allrounder übernimmt ebenfalls keine Haftung für die Zulässigkeit der Darstellungen von Werken oder gewerblichen Schutzrechten Dritter (z.B. Unternehmenskennzeichen, Marken) im Rahmen ihrer Arbeitsergebnisse. Der Kunde trägt für die Nutzung und Verwertung solcher Werke und gewerblichen Schutzrechte die alleinige Verantwortung.

b.     IT Allrounder haftet für Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nach den gesetzlichen Bestimmungen.

c.      Im Übrigen haftet IT Allrounder unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (sog. Kardinalpflichten), haftet IT Allrounder auch bei leichter Fahrlässigkeit.

d.     Haftet IT Allrounder gemäß vorstehender Ziffer (c) für leichte Fahrlässigkeit, ist die Haftung von IT Allrounder stets auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung von IT Allrounder für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und/oder Folgeschäden besteht nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

e.     Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien - mindestens einmal täglich - eingetreten wäre.

f.      Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von IT Allrounder verursacht wurden.

g.     Schadenersatzansprüche gegen IT Allrounder verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.

 

§ 13 Eigenwerbungsrecht

a.     IT Allrounder ist berechtigt, den Umstand ihrer Beauftragung durch den Kunden für eigene Werbe- und PR-Zwecke Dritten gegenüber bekannt zu geben und zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.

b.     IT Allrounder ist – auch nach Beendigung des vorliegenden Vertrages - berechtigt, den Kunden zum Zwecke ihrer Eigenwerbung und für Akquisitionszwecke als Kunden der IT Allrounder zu referenzieren und dabei auf ihre Tätigkeit für den Kunden hinzuweisen. IT Allrounder ist zu diesem Zwecke berechtigt, Unternehmenskennzeichen und Marken des Kunden im Rahmen seiner Internetpräsenz und sonstigen Werbemitteln zu nutzen.
 

§ 14 Kündigung

a.     Verträge über Cloud- oder Hosting-Dienstleistungen, für die von IT Allrounder laufende Gebühren erhoben werden, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie sind, wenn nicht im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Kalenderquartals kündbar.

b.     Die vorzeitige außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.

c.      Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend.

 

§ 15 Rücksichtnahmegebot

a.     Die Vertragsparteien werden auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen.

b.     Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen anlässlich der Geschäftsbeziehungen zueinander bekannt werden.

c.      Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner zueinander sowie für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von IT Allrounder abzuwerben oder ohne schriftliche Zustimmung von IT Allrounder anzustellen.

 

§ 16  Sonstiges

a.     Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

b.     Zurückbehaltungsrechte können nur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

c.      Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

a.     Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Straubing.

b.     Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Zusatzvertrages. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

c.      Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

d.     Soweit diese Vertragsbedingungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen der Vertragspartner Schriftform vorsehen, ist die Übersendung der betreffenden Willenserklärung schriftlich ausreichend.

e.     Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt und rechtlichen Bestand hat.

f.      Die Vertragsbeziehungen zwischen IT Allrounder und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand: 17.01.2018